Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Juli 2010 – VIII ZR
268/07
Pressemitteilung
Nr. 139/2010
Keine Belastung des Verbrauchers mit den Kosten für die Hinsendung
der Ware bei einem Fernabsatzgeschäft
Der Bundesgerichtshof
hat heute entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen
Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung
der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs-
oder Rückgaberecht Gebrauch macht.
Der Kläger ist ein
Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie
stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von
pauschal 4,95 € pro Bestellung in Rechnung. Der Kläger nimmt die Beklagte auf
Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs- oder
Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch. Das Landgericht hat der
Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung
zurückgewiesen.
Die Revision des
Versandhandelsunternehmens hatte keinen Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des BGH
hatte das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen
Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt, ob die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im
Fernabsatz (Fernabsatz-Richtlinie) dahin auszulegen ist, dass sie einer
nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kosten der Zusendung der Waren
auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag
widerrufen hat (Beschluss vom 1. Oktober 2008, Pressemitteilung Nr. 184/2008).
Dies hat der EuGH bejaht und zur Begründung
ausgeführt, dass mit Artikel 6 der Fernabsatz-Richtlinie eindeutig das Ziel
verfolgt wird, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts
abzuhalten. Deshalb liefe eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union erlaubt wäre, eine Regelung vorzusehen, die dem Verbraucher
im Fall eines solchen Widerrufs die Kosten der Zusendung in Rechnung stellt,
diesem Ziel zuwider (EuGH, Urteil vom 15. April 2010
- Rs. C-511/08, NJW 2010, 1941).
Aufgrund dieser für die
nationalen Gerichte bindenden Auslegung der Fernabsatz-Richtlinie durch den EuGH ist § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 312d,
357 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf
eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht. Dementsprechend ist es Verkäufern
von Waren im Fernabsatzgeschäft – wie der Beklagten im entschiedenen Fall –
verwehrt, Verbrauchern die Kosten für die Hinsendung
der von ihr vertriebenen Waren auch dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem
Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen.
Vorinstanzen: LG
Karlsruhe, Urteil vom 19. Dezember 2005 – 10 O 794/05
OLG Karlsruhe, Urteil
vom 5. September 2007 – 15 U 226/06