Bundesgerichtshof, Urteil vom
25. Januar 2012 - VIII ZR 95/11
Pressemitteilung Nr. 14/2012
Bundesgerichtshof bejaht Zulässigkeit der Angabe eines
Postfachs als Widerrufsadresse bei Fernabsatzverträgen
Der Bundesgerichtshof hat heute eine
Entscheidung zu der Frage getroffen, ob für eine ordnungsgemäße
Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzgeschäft die Angabe einer
Postfachadresse des Widerrufsadressaten ausreicht.
Der Kläger schloss mit der
Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, im Jahre
2008 im Wege des Fernabsatzes einen Sondervertrag über den leitungsgebundenen
Bezug von Erdgas. Der Vertrag sah für die Dauer der bis zum 31. August 2010
vereinbarten Laufzeit einen Festpreis vor und räumte dem Kläger ein
Widerrufsrecht ein. Die Widerrufsbelehrung enthielt als Anschrift desjenigen,
gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, die Postfachadresse der
Rechtsvorgängerin der Beklagten.
Am 1. Oktober 2009 erklärte der
Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung. Die Beklagte akzeptierte den
Widerruf nicht. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das
Vertragsverhältnis durch den Widerruf wirksam beendet worden sei. Die Klage hat
in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.
Die dagegen gerichtete Revision des
Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Der unter anderem für das Kaufrecht
zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die
Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz den zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen genügte (§ 312d Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 Satz 1**, § 312c Abs. 2*, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF***).
Bei Fernabsatzgeschäften ist gemäß §
312c Abs. 2, § 312d Abs. 2 Satz 1, Art. 245 EGBGB****, § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1,
Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV aF*****
der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen
eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und die Einzelheiten
der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der
Widerruf zu erklären ist, mitzuteilen. Die Angabe einer Postfachadresse als
Widerrufsadresse genügt, wie der Bundesgerichtshof vor Inkrafttreten der BGB-InfoV (BGH, Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 306/99, NJW
2002, 2391 unter II – Postfachanschrift) bereits entschieden hat, den
gesetzlichen Anforderungen. Daran ist auch nach dem Inkrafttreten der BGB-InfoV festzuhalten. Der Verbraucher wird durch die Angabe
einer Postfachadresse in gleicher Weise wie durch die Angabe einer
Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu
bringen. Seine "ladungsfähige" Anschrift musste der Unternehmer bei
einem Fernabsatzvertrag ohnehin angeben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV aF*), was im zu
entscheidenden Fall auch unstreitig geschehen war.
Vorinstanzen: AG Dorsten, Urteil vom 11. August 2010 - 21 C
596/09
LG Essen, Urteil vom 3.
Februar 2011 - 10 S 313/10