Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Dezember
2009 – VIII ZR 219/08
Pressemitteilung Nr. 250/2009
Bundesgerichtshof zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht
bei Fernabsatzverträgen
Der Kläger ist der
Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die Beklagte
betreibt über die Internethandelsplattform eBay Handel unter anderem mit
Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung sowie Babyausstattungen. Der Kläger
nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Anspruch,
die diese für den Abschluss von Kaufverträgen über ihre bei eBay bestehende
Internetseite verwendet. Im Revisionsverfahren hatte der unter anderem für das
Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die
Wirksamkeit dreier Klauseln zu entscheiden, deren Verwendung das
Berufungsgericht der Beklagten untersagt hatte.
Die erste Klausel
lautet:
[Der Verbraucher kann
die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch
Rücksendung der Ware zurückgeben.] "Die Frist beginnt frühestens mit
Erhalt der Ware und dieser Belehrung."
Der Bundesgerichtshof
hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist. Sie enthält keinen
ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist und genügt deshalb nicht
den gesetzlichen Anforderungen an eine möglichst umfassende,
unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige
Belehrung (§ 312d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 BGB).
Ihre formularmäßige Verwendung begründet die Gefahr der Irreführung der
Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Nach § 356 Abs. 2, § 355
Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Rückgabefrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem
Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Rückgaberecht, die
unter anderem einen Hinweis auf den Fristbeginn zu enthalten hat, in Textform
mitgeteilt worden ist. Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen
Verbrauchers, auf den abzustellen ist, kann die Klausel den Eindruck erwecken,
die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis
nimmt, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in
Textform – d.h. in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in
Schriftzeichen geeigneten Weise (§ 126b BGB) – mitgeteilt worden ist.
Ferner kann der Verbraucher der Klausel wegen des verwendeten Worts
"frühestens" zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von
weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen,
um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt.
Die zweite Klausel
lautet:
"Das Rückgaberecht
besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei
Verträgen
-zur Lieferung von
Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die
persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer
Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben
können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;
-zur Lieferung von
Audio- und Videoaufzeichnungen (u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software,
sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder
-zur Lieferung von
Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten."
Der Bundesgerichtshof
hat entschieden, dass die Klausel wirksam ist. Sie genügt den gesetzlichen
Anforderungen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, für jeden angebotenen
Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht
zusteht, und folglich für Fernabsatzverträge im elektronischen Geschäftsverkehr
verschiedene Versionen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden.
Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung überlässt, ob die von ihm
erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand fällt, ist nicht
missverständlich. Insoweit bestehende Auslegungszweifel werden nicht dadurch
beseitigt, dass die Beklagte bei - ihrer Meinung nach - den
Ausschlusstatbeständen unterfallenden Fernabsatzverträgen lediglich darüber
belehrt, dass ein Rückgaberecht nicht bestehe. Der Verbraucher erhielte in
diesem Fall deutlich weniger Informationen, als wenn er über den gesetzlichen
Wortlaut der Ausschlusstatbestände informiert wird. Das ermöglicht ihm
vielmehr, sich eine abweichende Meinung zu bilden und auf eine Klärung
hinzuwirken. Auch durch den einschränkenden Zusatz "unter anderem"
wird die Klausel nicht unklar, weil dadurch für den Verbraucher erkennbar nur
auf den Umstand hingewiesen wird, dass in § 312d Abs. 4 BGB noch
weitere, für den Versandhandel der Beklagten nicht einschlägige
Ausschlusstatbestände aufgeführt sind.
Die dritte Klausel
lautet:
[Im Falle einer
wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren
und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.]
"Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies
gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren
Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre,
zurückzuführen ist."
Der Bundesgerichtshof
hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist. Zwar erfordert das Gesetz
keine umfassende, alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen berücksichtigende
Belehrung über die bei einer Ausübung des Rückgaberechts eintretenden
Rechtsfolgen. Die Belehrung muss aber einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357
Abs. 1 und 3 BGB enthalten. Das ist hier nicht der Fall. Nach § 357 Abs. 3 Satz
1 BGB hat der Verbraucher im Fall der Ausübung eines Rückgaberechts Wertersatz
auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene
Verschlechterung zu leisten, dies aber nur dann, wenn er spätestens bei
Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit
hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Wenn – wovon das Berufungsgericht
ausgegangen ist - die Erteilung eines den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3
Satz 1 BGB genügenden Hinweises bei Vertragsschlüssen über eBay von vornherein
ausgeschlossen ist, weil der Vertrag zustande kommt, ohne dass der
erforderliche Hinweis spätestens bei Vertragsschluss in Textform erteilt werden
kann, ist die Klausel 3 irreführend, weil sie keinen Hinweis darauf enthält,
dass für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene
Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten ist. Selbst wenn die Beklagte aber
einen den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweis
in der erforderlichen Textform auch noch bis zum Erhalt der Ware erteilen
könnte (§ 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB), müsste die Klausel 3 jedenfalls darauf
hinweisen, dass eine Wertersatzpflicht für eine durch die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung nur unter dieser
Voraussetzung besteht (§ 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10
BGB-InfoV). Auch ein solcher Hinweis fehlt. Die formularmäßige Verwendung der
den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Belehrung begründet die
Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§
307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Vorinstanzen: LG München I, Urteil vom 24. Januar 2008 - 12
O 12049/07
OLG München, Urteil vom 26. Juni 2008 - 29 U
2250/08