Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Oktober 2008 –
VIII ZR 268/07
Pressemitteilung Nr. 184/2008
Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung der Richtlinie 97/7/EG
(Fernabsatzrichtlinie)
Der
Rechtsstreit betrifft die Frage, ob es bei einem Fernabsatzgeschäft gegen verbraucherschützende Vorschriften verstößt, wenn der
Verbraucher mit Versandkosten für die Hinsendung der
Ware an ihn belastet wird, sofern er von seinem Widerrufs- bzw. Rückgaberecht
Gebrauch macht und die Ware vollständig an den Verkäufer zurücksendet.
Der
Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein
Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware
einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro Bestellung in Rechnung. Der
Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach
Ausübung des Widerrufs/Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch.
Das
Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen
gerichtete Berufung zurückgewiesen. Es hat zur Begründung angeführt, dass die
Erhebung von Versandkosten für die Hinsendung der
Ware gegen verbraucherschützende Normen verstoße.
Zwar könnten die Kosten nach nationalem Recht dem Verbraucher auferlegt werden,
die Fernabsatzrichtlinie (Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen
im Fernabsatz) gebiete es jedoch, den Verbraucher bei Ausübung seines Widerrufs-
bzw. Rückgaberechts im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts von Hinsendekosten
freizustellen. Die Regelungen des nationalen Rechts seien daher dahin
auszulegen, dass die Kosten der Versendung in solchen Fällen nicht dem
Verbraucher auferlegt werden können.
Der
VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Revisionsverfahren ausgesetzt
und gemäß der Verpflichtung aus Art. 234 EG-Vertrag dem Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften die Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt, ob die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997
über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahin
auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der
die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden
können, wenn er den Vertrag widerrufen hat.
Der
Senat ist - wie das Berufungsgericht - davon ausgegangen, dass ein Anspruch des
Käufers auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware nach den
Bestimmungen des deutschen Rechts nicht gegeben ist. Falls die
Fernabsatzrichtlinie dahin auszulegen wäre, dass die Kosten der Zusendung der
Ware für den Fall des Widerrufs eines Fernabsatzgeschäfts nicht dem Käufer
auferlegt werden können, sähe sich der Senat allerdings veranlasst, die
Bestimmung des § 312d Abs. 1 in Verbindung mit § 357 Abs. 1 Satz 1 und § 346
Abs. 1 BGB - richtlinienkonform - dahin auszulegen, dass vom Käufer gezahlte Zusendekosten nach dem Widerruf eines Fernabsatzgeschäftes
zurückzugewähren sind. Ob nach dem Inhalt der Fernabsatzsatzrichtlinie eine
solche Auslegung geboten ist - dies ist in der Literatur umstritten -, lässt
sich nach Auffassung des Senats nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen
und ist deshalb der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften vorbehalten.
Artikel
6 der Fernabsatzrichtlinie lautet:
Widerrufsrecht
(1)
Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist
von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung
widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung
seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten
der Rücksendung der Waren.
…
(2)
Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der
Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die
einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines
Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der
Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall
jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Urteil vom 19. Dezember 2005 – 10 O 794/05
OLG Karlsruhe,
Urteil vom 5. September 2007 – 15 U 226/06