Bundesgerichtshof,
Urteil vom 9. November 2011
Pressemitteilung
Nr. 180/2011
Bundesgerichtshof
zur Haftung des Admin-C
Der unter
anderem für das Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, ob der administrative
Ansprechpartner, der bei Registrierung eines Domainnamens immer dann benannt
werden muss, wenn der Anmelder nicht im Inland wohnt, in Fällen in Anspruch
genommen werden kann, in denen der registrierte Domainname Rechte Dritter
verletzt.
Die Klägerin
betreibt unter der Bezeichnung "Basler Haar-Kosmetik" unter anderem
im Internet einen Versandhandel für Haarkosmetikprodukte und Friseurbedarf. Sie
fühlt sich durch eine unter dem Domainnamen www.baslerhaarkosmetik.de
registrierte Internetseite in ihrem Namensrecht verletzt. Der Domainname ist
von einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft bei der DENIC, der
Genossenschaft, die die Domainnamen mit dem Top-Level-Domain ".de"
vergibt, angemeldet worden. Als administrativer Ansprechpartner (sogenannter
Admin-C) für den Domainnamen war der Beklagte registriert.
Die Klägerin
wandte sich mit einem Schreiben ihres Rechtsanwalts an den Beklagten und
forderte diesen zur Löschung des Domainnamens auf. Der Domainname wurde
daraufhin gelöscht. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von dem
Beklagten Erstattung der ihr durch die Abmahnung entstandenen
Rechtsanwaltskosten.
Das
Landgericht Stuttgart hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt,
das Oberlandesgericht Stuttgart hat das landgerichtliche Urteil auf die
Berufung des Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen.
Ein Anspruch
auf Erstattung der Abmahnkosten hängt davon ab, ob der Klägerin im Zeitpunkt
der Abmahnung ein Anspruch auf Löschung des Domainnamens nicht nur gegen den
Domaininhaber, sondern auch gegen den Beklagten als Admin-C zustand. Das
Oberlandesgericht hatte diese Frage verneint. Diese Entscheidung hat der
Bundesgerichtshof aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Ein Anspruch
gegenüber dem Admin-C kann sich aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung
ergeben. Die dafür erforderliche Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten ergibt
sich allerdings noch nicht aus der Stellung des Beklagten als Admin-C an sich.
Denn dessen Funktions- und Aufgabenbereich bestimmt sich allein nach dem
zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag, wonach
sich der Aufgabenbereich des Admin-C auf die Erleichterung der administrativen
Durchführung des Domainvertrages beschränkt. Unter bestimmten Umständen kann
den Admin-C aber - so der Bundesgerichtshof - eine besondere Prüfungspflicht
hinsichtlich des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine
Bereitschaft, als Admin-C zu wirken, ermöglicht. Im Streitfall hatte sich der
Beklagte gegenüber der in Großbritannien ansässigen Inhaberin des Domainnamens
generell bereit erklärt, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C
zur Verfügung zu stehen. Ferner hatte die Klägerin vorgetragen, dass die
britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende
Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene
des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob
die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Bei dieser
Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche
Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber
rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Unter diesen Voraussetzungen
hat der Bundesgerichtshof eine Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu
überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter
verletzen.
Der
Bundesgerichtshof hat die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, das
nun noch klären muss, ob die von der Klägerin vorgetragenen besonderen Umstände
vorliegen und der Beklagte davon Kenntnis hatte oder haben musste.
Vorinstanzen: LG Stuttgart, Urteil vom 27. Januar 2009 - 41
O 127/08
OLG Stuttgart, Urteil
vom 24. September 2009 - 2 U 16/09