Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. März 2009–
I ZR 114/06
Pressemitteilung Nr. 55/2009
Haftung des Inhabers eines eBay-Accounts
Der u. a. für das
Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hatte heute darüber zu entscheiden, unter welchen
Voraussetzungen der Inhaber eines Mitgliedskontos (Accounts) bei der
Internet-Auktionsplattform eBay dafür haftet, dass andere Personen unter
Nutzung seines Accounts Waren anbieten und dabei Rechte Dritter verletzen.
Der Beklagte ist bei
eBay unter dem Mitgliedsnamen "sound-max" registriert. Im Juni 2003
wurde unter diesem Mitgliedsnamen unter der Überschrift "SSSuper ... Tolle
... Halzband (Cartier Art)" ein Halsband zum Mindestgebot von 30 €
angeboten. In der Beschreibung des angebotenen Artikels hieß es unter anderem:
"... Halzband, Art Cartier ... Mit kl. Pantere, tupische simwol fon
Cartier Haus ...". Die Klägerinnen haben hierin eine Verletzung ihrer
Marke "Cartier", eine Urheberrechtsverletzung sowie einen Verstoß
gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gesehen und den Beklagten auf
Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in
Anspruch genommen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er sei für das
beanstandete Angebot nicht verantwortlich, weil seine aus Lettland stammende
Ehefrau sein Mitgliedskonto bei eBay ohne sein Wissen zum Verkauf persönlicher
Gegenstände benutzt und dabei das Schmuckstück versteigert habe. Landgericht
und Oberlandesgericht haben – ohne zu prüfen, ob durch das Angebot des
Halsbandes die Rechte der Klägerinnen verletzt worden sind – die Klage
abgewiesen, weil der Beklagte, der von dem von seiner Ehefrau in das Internet
eingestellten Angebot keine Kenntnis gehabt habe, für etwaige Rechtsverletzungen
jedenfalls nicht verantwortlich sei.
Der Bundesgerichtshof
hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht
zurückverwiesen. Der Beklagte hafte mangels Vorsatzes für die von seiner
Ehefrau möglicherweise begangenen Rechtsverletzungen zwar nicht als Mittäter
oder Teilnehmer. Es komme jedoch eine Haftung des Beklagten als Täter einer
Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht, weil er
nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die
Kontrolldaten des Mitgliedskontos erlangte. Benutze ein Dritter ein fremdes
Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto
gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter
gesichert habe, müsse der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen,
wie wenn er selbst gehandelt hätte. Der selbständige Zurechnungsgrund für diese
Haftung bestehe in der von dem Inhaber des Mitgliedskontos geschaffenen Gefahr
einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay
gehandelt habe und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in
Anspruch genommen werden könne.
Vorinstanzen: LG Frankfurt, Urteil vom 13. Mai 2004 – 2/03
O 15/04
OLG Frankfurt, Urteil
vom 16. Mai 2006 – 11 U 45/05