Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Juli 2007 – I ZR
18/04
Pressemitteilung
Nr. 98/2007
Eingeschränkte Haftung von eBay für
Angebot jugendgefährdender Medien
Der u. a. für Marken-
und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte
darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Internet-Auktionshaus
auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn auf seiner Plattform
jugendgefährdende Medien angeboten werden.
Die Beklagte
veranstaltet unter "ebay.de"
Fremdversteigerungen im Internet. Dabei werden die Angebote von den Anbietern
regelmäßig ins Internet gestellt, ohne dass die Beklagte zuvor Kenntnis von
diesen Angeboten hat. Der Kläger, ein Interessenverband des Video- und
Medienfachhandels, wendet sich dagegen, dass bei eBay
im Zeitraum von Juli 2001 bis Mai 2002 in verschiedenen Fällen indizierte
jugendgefährdende Medien angeboten worden sind. Er sieht darin ein
wettbewerbswidriges Handeln der Beklagten.
Das Landgericht und das
Berufungsgericht haben die auf Unterlassung gerichtete Klage abgewiesen. Die
hiergegen eingelegte Revision hatte Erfolg.
Nach der zu
Markenverletzungen entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.
Urt. v. 19.4.2007 – I ZR 35/04, Pressemitteilung 45/07) betrifft das
im Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider nur die
strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen
den Unterlassungsanspruch. Das gilt auch im Wettbewerbsrecht.
Der Bundesgerichtshof
hat das angefochtene Urteil, das noch von einer generellen Haftungsprivilegierung
von eBay ausgegangen war, aufgehoben und die Sache an
das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Im Streitfall kommt – so der BGH – eine
Haftung der Beklagten wegen Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen
Verkehrspflicht in Betracht, auch wenn sie selbst nicht Anbieterin
jugendgefährdender Medien ist.
Der Bundesgerichtshof
hat darauf abgestellt, dass die Beklagte die ernsthafte und naheliegende Gefahr
geschaffen hat, dass ihre Internetplattform von Verkäufern zum Vertrieb
indizierter jugendgefährdender Schriften genutzt wird. Verstöße gegen das
Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien beeinträchtigten Interessen
der besonders schutzwürdigen jugendlichen Verbraucher, die auch das
Wettbewerbsrecht schütze. Die Beklagte müsse daher – wenn sie Kenntnis von
einem konkreten jugendgefährdenden Angebot erlangt habe – nicht nur dieses
konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge dafür treffen,
dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen komme. Sie
müsse deshalb verhindern, dass die ihr konkret benannten jugendgefährdenden
Medien von anderen Verkäufern erneut auf ihrer Plattform angeboten würden. Als
gleichartig (und damit von der Prüfungspflicht der Beklagten erfasst) kämen
darüber hinaus auch solche Angebote in Betracht, bei denen derselbe
Versteigerer nach Kategorie und Medium entsprechende indizierte Werke anbiete.
In Übereinstimmung mit seiner markenrechtlichen Rechtsprechung hat der BGH
jedoch betont, dass die Beklagte keine unzumutbaren Prüfungspflichten treffen,
die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden. Eine Verpflichtung zur
Sperrung von Auktionsangeboten besteht zudem nur insoweit, als nicht durch ein
wirksames Altersverifikationssystem sichergestellt ist, dass kein Versand an
Kinder und Jugendliche erfolgt.
Da es noch an für eine
abschließende Beurteilung erforderlichen Feststellungen fehlt, hat der
Bundesgerichtshof die Sache an das Oberlandesgericht Brandenburg
zurückverwiesen. In der erneuten Verhandlung wird insbesondere zu klären sein,
was im vorliegenden Fall gleichartige Angebote sind, auf die sich die
Prüfungspflicht der Beklagten beschränkt, und welche Filterprogramme oder
sonstigen technischen Möglichkeiten der Beklagten zur Verfügung stehen, um
jugendgefährdende Medienangebote zu identifizieren.
Vorinstanzen: LG Potsdam,
Urteil vom 10. Oktober 2002 – 51 O 12/02
OLG Brandenburg, Urteil
vom 16. Dezember 2003 – 6 U 161/02