Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10
Pressemitteilung Nr.
169/2011
Verantwortlichkeit
eines Hostproviders für einen das Persönlichkeitsrecht verletzenden
Blog-Eintrag
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen
der Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung im Internet auf
Unterlassung in Anspruch.
Die Beklagte mit Sitz in Kalifornien
stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für eine Website und
für die unter einer Webadresse eingerichteten Weblogs (Blogs) zur Verfügung.
Hinsichtlich der Blogs, journal- oder tagebuchartig angelegten Webseiten,
fungiert die Beklagte als Hostprovider. Ein von einem Dritten eingerichteter
Blog enthält unter anderem eine Tatsachenbehauptung, die der Kläger als unwahr
und ehrenrührig beanstandet hat.
Das Landgericht hat der
Unterlassungsklage hinsichtlich der Verbreitung einer Behauptung im Bereich der
Bundesrepublik Deutschland stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte
insoweit keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Beklagte die angestrebte Klageabweisung weiter.
Der u.a. für das
Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat die Auffassung der
Vorinstanzen, dass die deutschen Gerichte international zuständig seien und
dass deutsches Recht Anwendung finde, gebilligt.
Zur Frage der Haftung der Beklagten
nach deutschem Recht ist die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen
worden. Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen konkretisiert, unter
denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte
Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden kann.
Dies setzt voraus, dass der
Hostprovider die im Folgenden dargelegten Pflichten verletzt hat:
Ein Tätigwerden des Hostproviders
ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der
Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das
heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden
kann.
Regelmäßig ist zunächst die
Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur
Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach
den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung
auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog
Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und
ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich
gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu
verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine
Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche
Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus
der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter
Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine
rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete
Eintrag zu löschen.
Durch die Zurückverweisung an das
Berufungsgericht wird den Parteien Gelegenheit gegeben, dazu vorzutragen, ob
die Beklagte die ihr obliegenden Pflichten erfüllt hat.
Vorinstanzen: Landgericht Hamburg, Urteil vom 22. Mai 2009 - 325 O
145/08
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg,
Urteil vom 2. März 2010 - 7 U70/09