Bundesgerichtshof,
Urteil vom 17. Dezember 2010 – V ZR 44/10, 45/10 und 46/10
Pressemitteilung
Nr. 241/2010
Stiftung
darf auf ihrem Gelände gefertigte Foto- und Filmaufnahmen von ihren Schlössern
und Gärten untersagen
Der u. a. für
das Grundstücksrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
entschieden, dass die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten die ungenehmigte
Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten
Gebäude und Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken untersagen darf, wenn sie
Eigentümerin ist und die Aufnahmen von ihren Grundstücken aus hergestellt
worden sind.
Die Klägerin,
die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten, die durch Staatsvertrag der
Länder Berlin und Brandenburg errichtet wurde, hat die Aufgabe, die ihr
übergebenen Kulturgüter zu bewahren, unter Berücksichtigung historischer,
kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange zu pflegen und
der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie verwaltet über 150 historische
Bauten und rund 800 ha Gartenanlagen in Berlin und Brandenburg, u. a.
Sanssouci, Cecilienhof, Park und Schloss Rheinsberg,
Schloss Charlottenburg, Jagdschloss Grunewald, Pfaueninsel. Diese Bauten und
Gartenanlagen sind größtenteils in die Weltkulturerbe-Liste der UNESCO
aufgenommen worden und gehören zu den beliebtesten touristischen Zielen in
Deutschland. Die Klägerin wehrt sich dagegen, dass Foto- und Filmaufnahmen der
von ihr verwalteten Kulturgüter ohne ihre – hier nicht erteilte – Genehmigung
zu gewerblichen Zwecken angefertigt und vermarktet werden. Sie verlangt in drei
Verfahren von den Beklagten, eine solche Vermarktung zu unterlassen, ihr
Auskunft über die Zahl der Foto- und Filmaufnahmen und der damit erzielten
Einnahmen zu erteilen und die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten
zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens.
Eine der drei
Beklagten (V ZR 45/10) ist eine Fotoagentur, die teils eigene, teils fremde
Fotos vermarktet. Der Beklagte des zweiten Verfahrens (V ZR 46/10) hat
Filmaufnahmen von Gebäuden und Gartenanlagen auf den Anwesen der Stiftung
ungenehmigt in einer DVD über Potsdam verarbeitet, die er gewerblich vertreibt.
Die Beklagte des dritten Verfahrens (V ZR 44/10) betreibt als Diensteanbieter eine Internetplattform, auf der gewerblich
und frei-beruflich tätige Fotografen Fotos zum entgeltlichen Herunterladen ins
Internet stellen können. Sie hat ca. 4 Millionen Bilder in dem Bildportal
gespeichert, darunter etwa 1.000 Fotos von Kulturgütern, die die Klägerin
verwaltet, so z.B. Parkanlagen, Skulpturen, Außen- und Innenansichten
historischer Gebäude.
Das
Landgericht hat den Klagen stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie
abgewiesen. Das Eigentumsrecht beschränke sich auf den Schutz der Sachsubstanz
und deren Verwertung. Die Ablichtung der Sache und die Verwertung von
Ablichtungen stellten keinen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Das
Verwertungsrecht stehe vielmehr dem Urheber der Ablichtung zu. Dieser
Auffassung ist der Senat nicht gefolgt.
Er hat die
erste Grundfrage aller drei Verfahren, nämlich, ob die Klägerin als
Grundstückseigentümerin die Herstellung und Verwertung von Foto- oder
Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter zu gewerblichen Zwecken von
ihrer - an ein Entgelt geknüpften - Zustimmung abhängig machen darf, bejaht. Er
knüpft dabei an die Rechtsprechung des u. a. für das Urheberrecht zuständigen
I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs an, die durch zwei Entscheidungen
repräsentiert wird, die unter den Bezeichnungen "Schloss Tegel" (I ZR
99/73) und "Friesenhaus" (I ZR 54/87) bekannt geworden sind. Danach
kann der Eigentümer die Herstellung und Verwertung von Fotos nicht untersagen,
wenn sie von außerhalb seines Grundstücks aufgenommen worden sind. Er kann sie
hingegen untersagen, wenn sie von seinem Grundstück aus aufgenommen worden
sind. Das ist eine Folge des Eigentumsrechts. Der Eigentümer kann bestimmen, ob
und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen jemand sein Grundstück betritt. Ihm
steht das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien
zu, die von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind.
Die zweite
Grundfrage, nämlich, ob die Klägerin als Stiftung des öffentlichen Rechts
(anders als ein Privatmann) unter Berücksichtigung der Vorschriften über ihre
Aufgaben den Interessenten die Gebäude und Parkanlagen unentgeltlich für
gewerbliche Zwecke zugänglich machen muss, verneint der Senat. Der
Staatsvertrag beschreibt die Aufgabenstellung der Stiftung dahin, dass sie die
ihr übergebenen Kulturgüter bewahren, unter Berücksichtigung historischer,
kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange pflegen, ihr
Inventar ergänzen und der Öffentlichkeit zugänglich machen soll. Aus der
Satzung, die das Nähere dazu regelt, ergibt sich zwar, dass die Gärten und
Parkanlagen als Erholungsgebiet zu gewährleisten sind und kein Eintrittsgeld
erhoben wird. Aus ihr ergibt sich aber auch, dass schon diese Verpflichtung nur
gilt, soweit Erhaltung und Pflege des Kulturguts, denen im Zweifel der Vorrang einzuräumen
ist, das erlauben. Außerdem gilt die Kostenfreiheit nicht für Foto- und
Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken. Vielmehr ist die Klägerin ermächtigt,
hierfür Entgelte zu verlangen.
Danach war
die Sache in dem Verfahren V ZR 45/10 an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen. Die weiteren Voraussetzungen der Ansprüche der Klägerin,
insbesondere, ob sie Eigentümerin der von ihr verwalteten Anwesen ist, bedürfen
noch der Klärung. Das war in dem Verfahren V ZR 46/10 anders. Hier stand das
Eigentum der Klägerin fest. Deshalb sind der Unterlassungsanspruch und der
Auskunftsanspruch gegeben. Insoweit konnte abschließend entschieden werden.
Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs sind dagegen noch weitere
Feststellungen zum Verschulden erforderlich.
In dem
Verfahren V ZR 44/10 lag die Besonderheit darin, dass die Beklagte selbst keine
Foto- oder Filmaufnahmen von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin
angefertigt hatte und sie auch nicht selbst verwertet, sondern nur einen
virtuellen Marktplatz zur eigenständigen Verwertung durch die Fotografen und
Fotoagenturen bereitstellt. Auch hier folgt der Senat der Rechtsprechung des I.
Zivilsenats, die durch Entscheidungen mit den Schlagworten "Internet I bis
III" (I ZR 304/01, I ZR 35/04 und I ZR 73/05), "jugendgefährdende
Medien bei ebay" ( I ZR
18/04) und "Sommer unseres Lebens" ( I ZR 121/08) bekannt geworden
ist. Danach muss der Betreiber eines virtuellen Marktplatzes die dort
angebotenen Fotos nur überprüfen, wenn er eine Verletzung von
Immaterialgüterrechten und Eigentumsrechten oder andere Rechtsverletzungen
erkennen kann. Daran fehlt es hier, weil den Bildern von Gebäuden und
Gartenanlagen der Klägerin nicht anzusehen ist, ob sie ohne Genehmigung
aufgenommen wurden oder nicht.
Vorinstanzen: LG Potsdam, Urteil vom 21. November 2008 – 1
O 175/08
OLG Brandenburg, Urteil
vom 18. Februar 2010 – 5 U 12/09
LG Potsdam, Urteil vom
21. November 2008 – 1 O 161/08
OLG Brandenburg,
Urteil vom 18. Februar 2010 – 5 U 13/09
LG Potsdam, Urteil vom
21. November 2008 – 1 O 330/08
OLG Brandenburg,
Urteil vom 18. Februar 2010 – 5 U 14/09