Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Dezember 2007 – I ZR
94/05
Pressemitteilung Nr. 186/2007
Keine Urheberrechtsvergütung für Drucker
Der
u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat gestern entschieden, dass nach geltendem Recht für Drucker keine urheberrechtliche
Gerätevergütung zu zahlen ist.
Der
Urheber eines Werkes hat nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, den
Importeur und den Händler von Geräten, wenn diese Geräte dazu bestimmt sind,
das urheberrechtlich geschützte Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks
oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen. Dieser
Vergütungsanspruch soll dem Urheber einen Ausgleich dafür verschaffen, dass
unter bestimmten Voraussetzungen Vervielfältigungen seines Werkes zum eigenen
Gebrauch – ohne seine Zustimmung und ohne eine Vergütung – zulässig sind.
Die
Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft Wort. Sie nimmt die urheberrechtlichen
Befugnisse von Wortautoren und Verlegern wahr. Die Beklagte importiert und
vertreibt Drucker. Die Klägerin hat Auskunft verlangt und die Feststellung
beantragt, dass die Beklagte ihr für jedes Gerät die im Gesetz vorgesehene
Vergütung zu zahlen hat.
Das
Berufungsgericht hat dem Auskunftsanspruch in vollem Umfang und dem Feststellungsantrag
dem Grunde nach stattgegeben. Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision
hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage
abgewiesen.
Der
Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für Drucker keine Vergütungspflicht
nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG besteht,
weil diese Geräte nicht im Sinne dieser Bestimmung zur Vornahme von
Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren
vergleichbarer Wirkung bestimmt sind. Allein mit einem Drucker könne nicht
vervielfältigt werden. Aber auch im Zusammenwirken mit anderen Geräten seien
Drucker nicht zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt oder geeignet.
Soweit
ein Drucker im Zusammenspiel mit einem Scanner und einem PC verwendet wird, ist
diese Funktionseinheit zwar geeignet, wie ein herkömmliches Fotokopiergerät
eingesetzt zu werden. Der Bundesgerichtshof hat bereits durch Urteil vom
5. Juli 2001 (I ZR 335/98, GRUR 2002, 246 - Scanner)
entschieden, dass deshalb der Scanner vergütungspflichtig ist; er ist innerhalb
einer solchen Gerätekombination am deutlichsten dazu bestimmt, zusammen mit den
anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden (fast jeder
Scanner wird im Rahmen einer solchen Funktionseinheit benutzt, während PC und
Drucker häufig auch ohne Scanner zum Einsatz kommen). Eine Vergütungspflicht
für die übrigen Geräte einer solchen Funktionseinheit kommt nach geltendem
Urheberrecht, wie der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden hat, nicht in
Betracht. Da die gesetzlich vorgesehene Vergütung nach der heutigen Rechtslage
weder auf die verschiedenen Geräte aufgeteilt noch für eine Gerätekombination
mehrfach verlangt werden kann, kann innerhalb einer solchen Gerätekombination
nur ein Gerät – der Scanner – vergütungspflichtig sein.
Wird
ein Drucker nur in Kombination mit einem PC verwendet, ist er nicht geeignet,
Ablichtungen eines Werkstücks, also fotomechanische Vervielfältigungen
herzustellen. Die mit einer solchen Gerätekette allein mögliche
Vervielfältigung digitaler Vorlagen, erfolgt – so der BGH – auch nicht in einem
Verfahren vergleichbarer Wirkung. Denn darunter seien nur Verfahren zur
Vervielfältigung von Druckwerken zu verstehen. Einer entsprechenden Anwendung
dieser Regelung stehe entgegen, dass der Urheber digitaler Texte oder Bilder
anders als der Autor von Druckwerken häufig mit deren Vervielfältigung zum
eigenen Gebrauch einverstanden sei; so sei das Ausdrucken der auf einer CD-ROM
oder in einer Online-Datenbank enthaltenen Texte und Bilder zum privaten
Gebrauch oft schon nach den Nutzungsbedingungen gestattet und müsse nicht noch
einmal gesondert vergütet werden. Im Übrigen könne die Rechtsprechung den
Anwendungsbereich der für Kopiergeräte geltenden gesetzlichen Regelung nicht
ohne weiteres über ihren Wortlaut hinaus auf Drucker ausdehnen. Die gesetzliche
Kopiergerätevergütung beziehe die Gerätehersteller aus Praktikabilitätsgründen
in die Haftung ein, obwohl nicht sie selbst, sondern allenfalls die Käufer der
Geräte Nutzer der urheberrechtlichen Werke seien. Die Hersteller anderer Geräte
könnten ohne gesetzliche Grundlage nicht mit der urheberrechtlichen Vergütung
belastet werden, zumal wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass die von
ihnen hergestellten Geräte im Vergleich zu den von der gesetzlichen Regelung
erfassten Kopiergeräten nur zu einem wesentlich geringeren Anteil für
urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen eingesetzt würden.
Der
Bundesgerichtshof wird sich demnächst auch mit der Frage der Vergütungshöhe bei
Multifunktionsgeräten (I ZR 131/05, Termin: 30.1.2008) sowie der
Frage der Vergütungspflicht von Kopierstationen (I ZR 206/05, Termin:
8.5.2008) und PCs (I ZR 18/06) zu befassen haben.
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Urteil vom 22. Dezember 2004 - 17 O 392/04
OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Mai 2005 - 4 U
20/05