Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. Januar 2008 – I ZR
131/05
Pressemitteilung Nr. 20/2008
Volle Gerätevergütung für Multifunktionsgeräte
Der
unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass für Multifunktionsgeräte die
urheberrechtliche Gerätevergütung in voller Höhe zu zahlen ist.
Der
Urheber eines Werkes hat nach dem Urheberrechtsgesetz einen Vergütungsanspruch
gegen den Hersteller, Importeur und Händler von Vervielfältigungsgeräten wie
beispielsweise Fotokopiergeräten. Nach der bis Ende 2007 geltenden und in dem
zu entscheidenden Fall noch zugrunde zu legenden Rechtslage bestimmt sich die
Höhe der Vergütung – wenn nichts anderes vereinbart ist – nach im Gesetz
ausdrücklich genannten festen Vergütungssätzen. Danach ist beispielsweise für
ein Gerät, mit dem bis zu zwölf Farbkopien je Minute hergestellt werden können,
eine Vergütung von 76,70 € geschuldet.
Die
Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft Wort. Sie nimmt die urheberrechtlichen
Befugnisse von Wortautoren und Verlegern wahr. Die Beklagte importiert und
vertreibt sogenannte Multifunktionsgeräte, die in Verbindung mit einem Computer
drucken und scannen sowie ohne einen Computer fotokopieren und teilweise auch
faxen können. Die Klägerin hat die Feststellung beantragt, dass die Beklagte
ihr für jedes bis 31. August 2001 in Verkehr gebrachte Multifunktionsgerät
die in der bis Ende 2007 geltenden Fassung des Gesetzes festgelegte Vergütung zu
zahlen hat.
Das
Berufungsgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben. Der
Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Der
Bundesgerichtshof ist nicht der Ansicht der Beklagten gefolgt, dass für
Multifunktionsgeräte eine geringere als die gesetzlich bestimmte Vergütung zu
zahlen ist, weil diese Geräte nur in geringem Umfang als Fotokopierer verwendet
werden. Dass Multifunktionsgeräte nicht nur kopieren, sondern darüber hinaus
auch noch drucken und scannen sowie teilweise faxen können, ändert - so der BGH
- nichts daran, dass sie in ihrer Kopierfunktion Fotokopiergeräten
gleichstehen. Die Beklagte hatte ferner geltend gemacht, mit
Multifunktionsgeräten würden, wenn sie zu Kopierzwecken eingesetzt würden, nur
zu einem geringfügigen Anteil Vervielfältigungen von urheberrechtlich
geschützten Vorlagen hergestellt; ferner seien die Vergütungssätze im
Verhältnis zum Gerätepreis unverhältnismäßig hoch. Der Bundesgerichtshof hat
demgegenüber darauf hingewiesen, dass es nach der im Streitfall anwendbaren
gesetzlichen Regelung für die Höhe der geschuldeten Gerätevergütung keine Rolle
spiele, inwieweit sich unter den Vervielfältigungen urheberrechtsneutrale
Kopien - wie etwa Vervielfältigungen eigener Schriftstücke - befinden; auch der
Gerätepreis sei danach für die Vergütungshöhe nicht von Bedeutung. Da das
Gesetz die Gerätehersteller allein aus Praktikabilitätsgründen mit einer
Vergütungspflicht belaste, obwohl nicht sie selbst, sondern allenfalls die
Käufer mit den Geräten urheberrechtlich relevante Kopien anfertigen, wäre es -
so der BGH - allerdings verfassungsrechtlich bedenklich, wenn der
Vergütungssatz im Verhältnis zum Gerätepreis derart hoch wäre, dass die
Hersteller die Last der Vergütung nicht auf die Erwerber der Geräte abwälzen
könnten. Davon könne im Streitfall jedoch nicht ausgegangen werden.
Nach
der seit dem 1. Januar 2008 geltenden - im Streitfall nicht anwendbaren -
Neuregelung des § 54a UrhG ist für die
Vergütungshöhe maßgeblich, in welchem Maß die Geräte als Typen tatsächlich für
urheberrechtsrelevante Vervielfältigungen genutzt werden; die Vergütung darf
den Hersteller der Geräte nicht unzumutbar beeinträchtigen und muss in einem
wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts stehen.
Der
Bundesgerichtshof hat bereits am 6. Dezember 2007 entschieden, dass für
Drucker keine Gerätevergütung zu zahlen ist (I ZR 94/05) und wird
sich demnächst mit der Frage der Vergütungspflicht von Kopierstationen
(I ZR 206/05, Termin: 8.5.2008) und PCs (I ZR 18/06, Termin
vermutlich im Herbst 2008) zu befassen haben.
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Urteil vom 22. Dezember 2004 - 17 O 299/04
OLG Stuttgart, Urteil
vom 6. Juli 2005 - 4 U 19/05