Piraterie im Netz
Keine Anonymität für Peer to Peer-Tauschbörsennutzer
Die Verbreitung
von illegalen Musik-, Film- und Softwarekopien erfolgt primär über das Internet.
Der Unterhaltungsindustrie als Inhaber der Verwertungsrechte sind insbesondere
die Tauschbörsen ein Dorn im Auge. Nachdem die Gerichte Auskunftsansprüche
gegen Internetprovider bei Urheberrechtsverletzungen durch Tauschbörsennutzer
ablehnen, benutzen die Rechteinhaber die Staatsanwaltschaften als Vehikel, um
ihre zivilrechtlichen Ansprüche durchzusetzen. Mit spezieller Software wird der
Datenverkehr abgesucht und die IP-Adresse desjenigen
ermittelt, der seine Ordner zum Download für andere Tauschbörsennutzer
freigibt. Diese wird dann in Verbindung mit einer Strafanzeige gegen unbekannt
an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Im Rahmen des
Ermittlungsverfahrens erfährt der Rechteinhaber über das Akteneinsichtsrecht
die Anschrift des Nutzers und kann so seine Unterlassungs- und
Schadensersatzansprüche geltend machen. Das Urheberstrafrecht (§§ 106 ff. UrhG), das die unerlaubte Vervielfältigung, Verbreitung oder
öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken mit Geld- oder
Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren bestraft, spielte bislang eine eher
untergeordnete Rolle. Diese Massenverfahren, die insbesondere abschreckend auf
illegale Nutzer wirken sollen, finden bei einem Großteil der
Unterhaltungsindustrie keine Zustimmung. Verlangt wird vielmehr, dass ein
zivilrechtlicher Auskunftsanspruch der Rechteinhaber gegen Provider im Gesetz
verankert wird. Der Referentenentwurf
des Bundesministeriums für Justiz zur Novellierung des Urheberrechtsgesetzes
verzichtete zunächst auf eine gesetzliche Regelung von Auskunftsansprüchen
gegen Internetprovider. Laut einer Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 12.12.2005 soll nunmehr der Rechteinhaber unter bestimmten Voraussetzungen einen Auskunfstanspruch gegen Dritte erhalten. Somit könnte er vom Internet-Provider den Namen und die Anschrift des Nutzers einer illegalen Tauschbörse erfahren, um seine Rechte gerichtlich besser durchsetzen zu können.
Der weltweite Kampf gegen
Raubkopien
Auch die
EU-Kommission und der EU-Rat setzen auf das Strafrecht beim Kampf gegen
Raubkopien. Bereits am 29. April 2004 ist die Richtlinie
2004/48/EG, die die zivilrechtlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte
an geistigem Eigentum regelt, in Kraft getreten. Sie wurde wegen der
vorgezogenen Bundestagswahl bisher noch nicht in deutsches Recht umgesetzt.
Ergänzend ist nunmehr eine Richtlinie
geplant, die zu einer Vereinheitlichung der strafrechtlichen Maßnahmen in
den EU-Mitgliedsstaaten führen soll. Begründet wird diese Ergänzung damit, dass
nur mit diesen Maßnahmen der globale Vertrieb von Raubkopien durch die Nutzung
des Internet verhindert werden kann. Durchaus beachtlich ist, dass beide
Richtlinien nicht nur für Urheberrechtsverletzungen, sondern für sämtliche
Verletzungen von Rechten an geistigem Eigentum gelten sollen. Dazu gehören u.
a. auch Patent-, Marken- und Geschmacks- und Gebrauchsmusterverletzungen. Demnach
werden sämtliche Verstöße gegen Rechte an geistigem Eigentum als Straftat
eingestuft und mit Geldstrafe im Höchstmaß von mindestens 100.000,- Euro bzw.
300.000,- Euro in schweren Fällen oder Freiheitsstrafe von mindestens vier
Jahren in schweren Fällen sanktioniert.
Bislang
noch unklar ist, ob auch privates Filesharing von der
geplanten Regelung erfasst wird. Der Erwägungsgrund 15 zur Richtlinie verweist
auf Art. 61 TRIPS (Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des
geistigen Eigentums), der nur Rechtsverletzungen bestraft, die im
gewerbsmäßigen Umfang vorgenommen werden. Auch aus dem Erwägungsgrund 14 der Richtlinie
2004/48/EG ergibt sich, dass diese Richtlinie nur bei in gewerblichem Ausmaß
vorgenommenen Rechtverletzungen Anwendung findet. Nach dem Wortlaut des
Erwägungsgrundes zeichnen sich in gewerblichem Ausmaß vorgenommene
Rechtsverletzungen dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren
oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen
werden. Die Richtlinie soll dann in der Regel keine Anwendung finden, wenn solche
Handlungen in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden. Inwieweit
die geplante Richtlinie zur Vereinheitlichung der strafrechtlichen Maßnahmen
noch eine Straffreiheit für Bagatellfälle durch private Endverbraucher zulässt,
wie sie im Referentenentwurf zur Novellierung des Urheberrechtsgesetzes
vorgesehen ist, bleibt fraglich. Aus der Begründung des Entwurfs ist zu
entnehmen, dass der verbotene Download aufgrund eines illegalen Angebots in
einer Internet-Tauschbörse straffrei ist, wenn das Urheberrecht nicht im großen
Stil verletzt wird, d.h. nicht etwa hunderte von Musikstücken illegal aus dem
Internet heruntergeladen werden.
Vergleicht
man diese Bestrebungen der EU mit der Entwicklung in den USA, so kann man
durchaus Parallelen entdecken. Auch dort liegt der Entwurf eines neuen Gesetzes
vor, der den Diebstahl geistigen Eigentums als Straftat einstuft. Sanktioniert
werden auch dort umfassend Verstöße gegen das Urheber-, Patent-, Markenrecht
etc., soweit der Täter ein kommerzielles Interesse hat oder einen finanziellen
Gewinn bezweckt. Daneben wird aber auch die Entwicklung von
Kopierschutz-Technologien gefördert und erfolgreich gegen die Betreiber von
Tauschbörsen vorgegangen. Diese wurden gerichtlich aufgefordert, ihre Tätigkeit
einzustellen oder die für Tauschzwecke zur Verfügung gestellte P2P-Software zu
ändern.
Die
Strategie „Film Online“ von EU-Kommission und Contentindustrie
zielt auf eine Verbraucheraufklärung und eine bessere Zusammenarbeit mit
Providern ab. Zunächst sollen Warnhinweise durch Provider bei auffälligem
Download-Verhalten ihrer Kunden erfolgen, die bei Nichtbeachtung zu einem
Ausschluss der Internetnutzung führen. Diese Strategie wird bereits in
Frankreich, der Schweiz und Österreich praktiziert, wobei zusätzlich noch
zivil- und strafrechtliche Maßnahmen zum Einsatz kommen.
Kopierschutzverfahren genießen
Vorrang vor dem Recht auf eine digitale Privatkopie
Die
Herstellung privater Sicherungskopien von ordnungsgemäß erworbenen CDs oder DVDs ist grundsätzlich zulässig (§ 53 UrhG).
Soweit die Datenträger mit einem Kopierschutz versehen sind, ergibt sich aus §
95 a UrhG, der die Umgehung technischer
Schutzmaßnahmen verbietet, ein faktisches Verbot der gesetzlich zulässigen
Privatkopie. Die Ausnahmeregelung in § 95 b UrhG, die
bei der Verwendung von Kopierschutzsystemen die Verpflichtung ausspricht,
bestimmten Berechtigten die Mittel zur Verfügung zu stellen, um den
Kopierschutz aufzuheben, gilt nicht für die digitale Privatkopie. Das
Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 25. Juli 2005, 1 BvR
2182/04 eine diesbezügliche Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit nicht zur
Entscheidung angenommen und dennoch dazu ausgeführt, dass nach seiner
Auffassung vieles dafür spreche, dass ein strafbewehrtes
gesetzliches Verbot der digitalen Privatkopie nicht das Eigentumsgrundrecht
(Art. 14 GG) verletze. Somit dürften die Bedenken gegen den Referentenentwurf
des Bundesministeriums für Justiz ausgeräumt sein, der auch künftig die
digitale Privatkopie grundsätzlich zulässt, aber weiterhin auf eine
Durchsetzung der Privatkopie gegen technische Schutzmaßnahmen verzichtet. Der
Entwurf sieht keine Aufnahme der digitalen Privatkopie in § 95 b UrhG vor.
Fazit:
Der
globale Vertrieb von Raubkopien über das Internet muss bekämpft werden. Dies
gilt insbesondere im Bereich der organisierten Kriminalität. Auf
Massenverfahren gegen Personen, die Dateien nicht aus kommerziellem Interesse illegal
herunterladen, und die in erster Linie der Abschreckung dienen sollen, sollte
verzichtet werden. Deshalb sollte die Straffreiheit für Bagatellfälle, die der
Referentenentwurf zur Novellierung des Urheberrechts vorsieht, im
Gesetzgebungsverfahren Berücksichtigung finden.
Rechtsanwalt