Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Oktober
2011 - I ZR 140/10
Pressemitteilung Nr.
165/2011
Bundesgerichtshof entscheidet erneut über die urheberrechtliche Zulässigkeit der Bildersuche bei Google
Der u.a. für
das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut
entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch
genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern
ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden.
Die von
Google betriebene Internetsuchmaschine verfügt über eine textgesteuerte
Bildsuchfunktion, mit der man durch Eingabe von Suchbegriffen nach Abbildungen
suchen kann, die Dritte im Zusammenhang mit dem Suchwort ins Internet
eingestellt haben. Die von der Suchmaschine aufgefundenen Bilder werden in
einer Ergebnisliste in verkleinerter Form als Vorschaubilder ("thumbnails") gezeigt. Die Vorschaubilder enthalten
einen elektronischen Verweis (Link), über den man zu der Internetseite mit der
wiedergegebenen Abbildung gelangen kann.
Der Kläger
ist Fotograf. Im Dezember 2006 und März 2007 wurden auf Suchanfragen die
Abbildungen eines vom Kläger angefertigten Lichtbildes der Fernsehmoderatorin Collien Fernandes als Vorschaubilder angezeigt. Als Fundort
der Abbildungen wurden zwei näher bezeichnete Internetseiten angegeben.
Der Kläger
hat vorgetragen, er habe den Betreibern dieser Internetseiten keine
Nutzungsrechte an der Fotografie eingeräumt. Er hat die Beklagte wegen
Urheberrechtsverletzung unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das
Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage
abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Der
Bundesgerichtshof hat im vergangenen Jahr entschieden, dass ein Urheber, der
eine Abbildung eines urheberechtlich geschützten Werkes ins Internet einstellt,
ohne technisch mögliche Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser
Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen, durch schlüssiges Verhalten seine
Einwilligung in eine Wiedergabe von Vorschaubildern der Abbildung erklärt und
der darin liegende Eingriff in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des
Werkes (§ 19a UrhG) daher nicht rechtswidrig ist (BGH, Urteil vom 29. April
2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 - Vorschaubilder I).
In der heute
verkündeten Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof klar, dass eine solche,
die Rechtswidrigkeit des Eingriffs ins Urheberrecht ausschließende Einwilligung
auch dann vorliegt, wenn eine Abbildung eines Werkes von einem Dritten mit
Zustimmung des Urhebers ohne Schutzvorkehrungen ins Internet eingestellt worden
ist. Der Kläger hatte im Streitfall zwar geltend gemacht, er habe den Betreibern der Internetseiten, auf denen die
Vorschaubilder der Fotografie eingestellt waren, keine Nutzungsrechte
eingeräumt. Darauf kommt es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedoch nicht
an. Der Kläger hatte nämlich Dritten das Recht eingeräumt, das Lichtbild im
Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die von einem Dritten mit Zustimmung
des Urhebers durch Einstellen von Abbildungen des Werkes ins Internet wirksam
erklärte Einwilligung in die Anzeige in Vorschaubildern ist - so der
Bundesgerichtshof - nicht auf die Anzeige von Abbildungen des Werkes
beschränkt, die mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden
sind. Es ist allgemein bekannt, dass Suchmaschinen, die das Internet in einem
automatisierten Verfahren nach Bildern durchsuchen, nicht danach unterscheiden
können, ob ein aufgefundenes Bild von einem Berechtigten oder einem
Nichtberechtigten ins Internet eingestellt worden ist. Deshalb kann und darf
der Betreiber einer Suchmaschine eine solche Einwilligung dahin verstehen, dass
sie sich auch auf die Anzeige von solchen Abbildungen in Vorschaubildern
erstreckt, die ohne Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden
sind. Dem Urheber ist es allerdings unbenommen, diejenigen wegen Urheberrechtsverletzung
in Anspruch zu nehmen, die diese Abbildungen unberechtigt ins Internet gestellt
haben.
Vorinstanzen: LG Hamburg, Urteil vom 26. September 2008 -
308 O 248/07
OLG Hamburg, Urteil
vom 23. Juni 2010 - 5 U 220/08