Das Urheberrecht schützt kulturell bedeutende Leistungen aus Kunst, Literatur und Wissenschaft. Der Schutz beginnt mit der Schöpfung des Werkes und besteht unabhängig von einer Registrierung oder eines Copyright-Vermerkes. Das Internet stellt das Urheberrecht vor neue Herausforderungen, da es weltweit das Kopieren und Verbreiten von Informationen in einfacher Art und Weise ermöglicht. Gerichtsentscheidungen befassen sich deshalb immer wieder mit der urheberrechtlichen Beurteilung von Webgrafiken und dem Auskunftsanspruch gegen den Access-Provider im Kampf der Musikindustrie gegen die illegale Verbreitung von mp3-Dateien.
Die Veröffentlichung von Thumbnails durch Google verstößt nicht gegen das Urheberrecht
• Ein Fotograf, der sein urheberrechtlich geschütztes Werk ins Internet einstellt, erklärt durch schlüssiges Verhalten seine Einwilligung in eine Veröffentlichung als verkleinertes Vorschaubild in die Ergebnisliste einer Suchmaschine, wenn er keine technischen Vorkehrungen trifft, um das Auffinden und Anzeigen der Abbildung zu verhindern. Dies gilt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs selbst dann, wenn das Bild von einem Unberechtigten ins Internet eingestellt worden ist, da eine Suchmaschine nicht danach unterscheiden kann, ob das aufgefundene Bild von einem Berechtigten oder Nichtberechtigten eingestellt wurde. Der Urheber kann folglich nur denjenigen in Anspruch nehmen, der das Bild unberechtigt ins Internet gestellt hat.
BGH, Urteil vom 19.10.2011 - I ZR 140/10 (Pressemitteilung 165/2011)
Zur gewerblichen Verwertung der Bildaufnahmen von Kulturgütern
• Der Eigentümer darf die gewerbliche Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen verbieten, die von seinem Grundstück aus gemacht wurden. Dies ergibt sich aus dem Eigentumsrecht, wonach der Eigentümer bestimmen kann, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen jemand sein Grundstück betreten darf. Folglich steht ihm das ausschließliche Recht zur Anfertigung von Fotografien zu, die von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind. Nur die Herstellung und die gewerbliche Verwertung von Bildern von außerhalb der Grundstücke ist ohne Zustimmung bzw. Zahlung eines Entgelts möglich.
BGH, Urteile vom 17.12.2010 - V ZR 44/10, V ZR 45/10 und V ZR 46/10 (Pressemitteilung 241/2010)
Urheberrechtsverletzung durch einen nicht ausreichend geschützten WLAN-Anschluss
• Auch der private Betreiber eines WLAN-Netzes muss durch marktübliche Sicherungen zum Zeitpunkt der Installation des Routers sicherstellen, dass nicht unberechtigte Dritte urheberrechtlich geschützte Musikwerke über seinen Anschluss herunterladen. Er darf den WLAN-Router nicht auf den werkseitigen Sicherheitseinstellungen belassen, sondern muss das Passwort durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzen. Darüber hinaus ist er nicht verpflichtet, die Netzwerksicherheit fortlaufend auf den neuesten Stand der Technik zu bringen. Verletzt er diese Verpflichtung so haftet er auf Unterlassung, nicht jedoch auf Schadensersatz, wobei sich die Abmahnkosten auf maximal 100 EUR beschränken.
BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08 (Pressemitteilung 101/2010)
Keine Urheberrechtsverletzung durch die Wiedergabe von Thumbnails in den Ergebnislisten von Suchmaschinen
• Der Betreiber einer Suchmaschine begeht keine Urheberrechtsverletzung, wenn er ohne vorherige Einwilligung des Rechteinhabers verkleinerte Vorschaubilder in der Trefferliste wiedergibt. Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass der Rechteinhaber die technische Möglichkeit hat, den Zugriff von Suchmaschinen auf seine Website mit den geschützten Bilder zu verhindern und davon Gebrauch machen muss. Soweit Thumbnails auf Bilder verlinken, die von Dritten unberechtigt ins Internet gestellt wurden, haftet der Betreiber einer Suchmaschine erst dann, wenn er von der Rechtswidrigkeit Kenntnis erlangt hat.
BGH, Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 69/08 (Pressemitteilung 93/2010)
Urheberrechtsverletzung durch die Verwendung fremder Fotos für eine Rezeptsammlung im Internet
• Der Betreiber einer Rezeptsammlung kann dafür haftbar gmacht werden, wenn Internetnutzer fremde Fotos von Kochrezepten auf seine Website hochladen. Dies gilt zumindest dann, wenn sich der Betreiber die von den Nutzern hochgeladenen Inhalte zu eigen macht. Davon ist auszugehen, wenn der Betreiber die auf seiner Plattform erscheinenden Rezepte inhaltlich kontrolliert und die inhaltliche Verantwortung übernimmt und sich die Nutzungsrechte an den Rezepten und Bildern abtreten lässt.
BGH, Urteil vom 12.11.2009 - I ZR 166/07 (Pressemitteilung 233/2009)
Urheberrechtsverletzung durch die Entnahme von Daten aus einer Datenbank
• Ein Datenbankhersteller kann verbieten, dass Änderungen seiner Daten per Datenabgleich erfasst und für ein Konkurrenzprodukt verwendet werden. Eine Verletzung des Datenbankherstellerrechts liegt noch nicht vor, wenn die CD-ROM mit den Daten auf dem Computer des Konkurrenten gespeichert wird, da diese bestimmungsgemäße Nutzung von der Einwilligung des Herstellers gedeckt ist. Eine Einwilligung hat der Bundesgerichtshof allerdings dann verneint, wenn per Datenabgleich geänderte Daten der CD-ROM entnommen werden um damit das eigene Konkurrenzprodukt zu aktualisieren.
BGH, Urteil vom 30.04.2009 - I ZR 191/05 (Pressemitteilung 91/2009)
Urheberrechtsverletzung durch Videorecorder im Internet
• Soweit der Betreiber eines internetbasierten Videorecorders im Auftrag des Kunden Fernsehsendungen auf den "persönlichen" Videorecordern der Kunden abspeichert, verstößt er gegen das Recht des Senders, seine Sendungen auf Bild- oder Tonträgern aufzunehmen. Der Betreiber kann sich in diesem Fall nicht auf das Recht des Kunden berufen, wonach das Aufzeichnen zum privaten Gebrauch urheberrechtlich zulässig ist. Für den Fall, dass die Aufzeichnung ausschließlich vom Kunden hergestellt wird, liegt zwar ein privater Gebrauch vor, aber der Betreiber verstößt dann gegen das Recht der Sender die Sendung öffentlich zugänglich zu machen, indem er die Sendungen per Satelliten-Antenne empfängt und an die Kunden weiterleitet.
BGH, Urteil vom 22.04.2009 - I ZR 216/06 (Pressemitteilung 84/2009)
Keine Urheberrechtsvergütung für Computer
• Im Zusammenspiel mit einem Scanner als Eingabegerät können auf einem PC Vervielfältigungen hergestellt werden. Allerdings ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs allein der Scanner im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zur Vornahme von Kopien bestimmt, weshalb für Computer keine Urheberrechtsabgaben zu leisten sind. Inwieweit dies auch auch noch nach der Neuregelung des Urheberrechtsgesetzes Anfang 2008 gilt, lies das Gericht ausdrücklich offen, da auf den vorliegenden Fall die Novellierung noch nicht zur Anwendung kam.
BGH, Urteil vom 02.10.2008 - I ZR 18/06 (Pressemitteilung 185/2008)
Werbung für Programme zur Umgehung des Kopierschutzes
• Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist es auch Privatpersonen verboten, für den Verkauf von Software zur Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern zu werben. Das Verbot ergibt sich aus § 95a Abs. 3 UrhG und berechtigt zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. Der Kostenersatz für die Abmahnung von Urheberrechtsverstößen ist in § 97a Abs. 1 UrhG geregelt.
BGH, Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 219/05 (Pressemitteilung 138/2008)
Keine Urheberrechtsvergütung für Kopierstationen
• Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für Hersteller, Importeure und Händler von Kopierstationen, mit denen ohne Verwendung eines PC Daten von CDs, CD-ROMs oder DVDs kopiert werden können, keine Vergütungspflicht nach § 54a UrhG a.F. besteht. Begründet wird dies damit, dass Kopierstationen keine fotomechanischen Vervielfältigungen vornehmen und aufgrund ihres hohen Anschaffungspreises praktisch ausschließlich von Unternehmen zu gewerblichen Zwecken erworben und genutzt werden. Somit besteht keine Veranlassung, dem Urheber einen Vergütungsanspruch zu gewähren, der grundsätzlich für Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch besteht. Seit dem 1. Juli 2008 besteht eine Neuregelung, die auf den vorliegenden Fall noch nicht angewendet werden konnte. Nach § 54 UrhG besteht nunmehr ein Vergütungsanspruch hinsichtlich sämtlicher Gerätetypen, die zur Vornahme von Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch benutzt werden. Auf die Art und Weise der Vervielfältigung kommt es nicht mehr an.
BGH, Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 206/05 (Pressemitteilung 137/2008)
Volle Urheberrechtsvergütung für Multifunktionsgeräte
• Der Urheber eines Werkes hat gegen den Hersteller, Importeur und Händler einen Vergütungsanspruch, der in voller Höhe wie zum Beispiel für Fotokopiergeräte besteht. Nach der bis Ende 2007 geltenden Fassung des Urheberrechtsgesetzes muss bis zu diesem Zeitpunkt die volle gesetzlich bestimmte Vergütung gezahlt werden. Seit dem 1. Januar 2008 bestimmt die Neureglung in § 54a UrhG, dass sich die Vergütungshöhe des Gerätetyps aus dem Maß der Nutzung als Vervielfältigungsgerät ergibt, wobei sie den Hersteller der Geräte ncht unzumutbar beeinträchtigen darf und in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts stehen muss.
BGH, Urteil vom 30.01.2008 - I ZR 131/05 (Pressemitteilung 20/2008)
Keine Urheberrechtsvergütung für Drucker
• Für Drucker müssen vom Hersteller, dem Importeur oder dem Händler keine urheberrechtliche Gerätevergütung gezahlt werden.
Eine Vergütungspflicht nach § 54a UrhG besteht für Geräte, die der Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werkes dienen. Die Vergütung soll dem Urheber einen Ausgleich dafür verschaffen, dass die Vervielfältigung seines Werkes zum eigenen Gebrauch ohne seine Zustimmung und ohne Vergütung zulässig ist. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs kann allein mit einem Drucker nicht vervielfältigt werden. Soweit eine Funktionseinheit zwischen Drucker, PC und Scanner besteht, die wie ein herkömmliches Fotokopiergerät eingesetzt werden, kommt eine Vergütungspflicht allein für den Scanner in Betracht.
BGH, Urteil vom 06.12.2007 - I ZR 94/05 (Pressemitteilung 186/2007)
Handel mit "gebrauchten" Software-Lizenzen ist unzulässig
• Regelt der Anbieter von Software in seinen Lizenzbestimmungen, dass der Erwerber nur einfache, nicht abtretbare Nutzungsrechte erwirbt, so kann sie der Erwerber nach Gebrauch nicht in der Form veräußern, dass er zum Kopieren oder Download der Software von der Homepage des Anbieters auffordert. Das LG München I vertritt die Auffassung, dass die Herstellung neuer Vervielfältigungsstücke aufgrund der Lizenzbestimmung unzulässig ist und nur von dem Anbieter vervielfältigte Software (z.B. auf CD-ROM) weiterverbreitet werden darf.
LG München I, Urteil vom 19.01.2006 - 7 O 23237/05 - nicht rechtskräftig (Pressemitteilung)
• Die Eu-Kommission und der EU-Rat planen eine Richtlinie, die strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum regelt. Sie soll den Kampf gegen die Verbreitung von Raubkopien im Internet in den Mitgliedsstaaten vereinheitlichen. Der nachfolgende Beitrag befasst sich weiterhin mit Ermittlungsverfahren gegen Peer to Peer-Tauschbörsen, dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz zur Novellierung des Urheberrechtsgesetz und dem Verhältnis zwischen Kopierschutzmaßnahmen und dem Recht auf eine digitale Privatkopie, zu dem ein Beschluss des Bundesverfassungsgericht ergangen ist.
Beitrag zum Thema "Piraterie im Netz"
Schadensersatz für die Weitergabe und den unerlaubten Abdruck von Fotos in anderen Zeitungen
• Die Höhe des Schadensersatzanspruchs ergibt sich nicht ausschließlich aus den Empfehlungen der Mittelstandsvereinigung Foto-Marketing (MFM), da diese nur Äußerungen eines Interessenverbandes freier Fotografen sind. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs bemisst sich eine angemessene Vergütung üblicherweise nach den gesamten Umständen. Dazu gehört, dass der erlaubte Abdruck in einer Zeitung und deren unerlaubte Weitergabe und Veröffentlichung in einer weiteren Zeitung zeitgleich und in derselben Region erfolgten. Weiter muss auch berücksichtigt werden, inwieweit die Fotos Teil eines Mantellieferungsvertrages waren, den die beteiligten Verlage über wesentliche Teile der Tageszeitung geschlossen hatten.
BGH, Urteil vom 06.10.2005 - I ZR 266/02 und I ZR 267/02 (Pressemitteilung 134/2005)
Keine neue Nutzungsart durch DVD-Zweitverwertung
• Nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz können keine Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten vergeben werden. Der BGH hat entschieden, dass es sich bei der Vermarktung eines digital gespeicherten Films auf DVD nicht um eine gegenüber der Vermarktung auf herkömmlicher Videokassette neue Nutzungsart handelt. Die Filmhersteller müssen deshalb nicht zusätzlich die Rechte für die DVD-Zweitverwertung erwerben.
BGH, Urteil vom 19.05.2005 - I ZR 285/02
Master of Laws / LL.M.
(Medienrecht)
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Willi Marnet, LL.M.
Rechtsanwalt
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