Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Januar 2009 – I ZR 125/07 und Urteile vom 22. Januar
2009 – I ZR 139/07 und I ZR 30/07
Pressemitteilung Nr. 17/2009
Zur Zulässigkeit der AdWord-Werbung bei
Google
In drei heute
verkündeten Entscheidungen hat sich der u. a. für das
Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit der
kennzeichenrechtlichen Beurteilung der Verwendung fremder Kennzeichen als
Schlüsselwörter (Keywords) im Rahmen der von der Suchmaschine Google eröffneten
Möglichkeit der Werbung mit sog. AdWord-Anzeigen
befasst. In zwei Sachen hat der Bundesgerichtshof Ansprüche der
Kennzeicheninhaber verneint, in der dritten Sache hat er dem Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften (EuGH) eine Frage zur Auslegung der
Markenrechtsrichtlinie vorgelegt.
In den Verfahren ging es
um die in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich beurteilte Frage, ob es
eine Kennzeichenverletzung darstellt, wenn ein Dritter ein fremdes Kennzeichen
(also eine Marke oder eine Unternehmensbezeichnung) oder eine dem geschützten
Zeichen ähnliche Bezeichnung einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als
Schlüsselwort angibt mit dem Ziel, dass bei der Eingabe dieser Bezeichnung als
Suchwort in die Suchmaschine in einem von der Trefferliste räumlich getrennten
Werbeblock eine als solche gekennzeichnete Anzeige des Dritten (mit Link auf
dessen Website) als Werbung für seine Waren oder Dienstleistungen erscheint. In
den entschiedenen Fällen enthielt die Anzeige weder das als Suchwort verwendete
fremde Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Kennzeicheninhaber oder auf die
von diesem angebotenen Produkte.
Im ersten Verfahren –
I ZR 125/07 – hatte die beklagte Anbieterin von Erotikartikeln
gegenüber Google das Schlüsselwort "bananabay"
angegeben. "Bananabay" ist für die
Klägerin, die unter dieser Bezeichnung ebenfalls Erotikartikel im Internet
vertreibt, als Marke geschützt. Ist eine als Schlüsselwort benutzte Bezeichnung
– wie in diesem Fall – mit einer fremden Marke identisch und wird sie zudem für
Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die
die fremde Marke Schutz genießt, hängt die Annahme einer Markenverletzung in
einem solchen Fall nur noch davon ab, ob in der Verwendung der geschützten
Bezeichnung als Schlüsselwort eine Benutzung als Marke im Sinne des
Markengesetzes liegt. Da die Bestimmungen des deutschen Rechts auf
harmonisiertem europäischen Recht beruhen, hat der Bundesgerichtshof das
Verfahren ausgesetzt, um dem Europäischen Gerichtshof diese Frage zur
Vorabentscheidung nach Art. 234 EG-Vertrag vorzulegen.
Im zweiten Verfahren –
I ZR 139/07 – standen sich zwei Unternehmen gegenüber, die über das
Internet Leiterplatten anbieten. Für die Klägerin ist die Marke
"PCB-POOL" geschützt. Der Beklagte hatte bei Google als Schlüsselwort
die Buchstaben "pcb" angemeldet, die von
den angesprochenen Fachkreisen als Abkürzung für "printed circuit
board" (englisch für Leiterplatte) verstanden werden. Die Adword-Anmeldung von "pcb"
hatte zur Folge, dass auch bei Eingabe von "PCB-POOL" in die
Suchmaschine von Google in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste
eine Anzeige für Produkte des Beklagten erschien. Der Bundesgerichtshof hat in
diesem Fall die Klage unter Aufhebung des Berufungsurteils abgewiesen. Der
Markeninhaber kann in der Regel die Verwendung einer beschreibenden Angabe
(hier "pcb") auch dann nicht untersagen,
wenn sie markenmäßig benutzt und dadurch die Gefahr einer Verwechslung mit der
geschützten Marke begründet wird. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall eine
markenrechtlich erlaubte beschreibende Benutzung angenommen. Da eine
Kennzeichenverletzung schon aus diesem Grund zu verneinen war, kam es auf die
in dem Verfahren I ZR 125/07 dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte
Rechtsfrage nicht mehr an.
Am dritten Verfahren –
I ZR 30/07 – war ebenfalls die Klägerin des zweiten Verfahrens – sie führt
die Unternehmensbezeichnung "Beta Layout GmbH" – beteiligt. Hier ging es darum, dass ein anderer Wettbewerber bei Google als Schlüsselwort
die Bezeichnung "Beta Layout" anmeldet hatte. Auch in diesem
Fall erschien immer dann, wenn ein Internetnutzer bei Google als Suchwort
"Beta Layout" eingab, neben der Trefferliste ein Anzeigenblock mit
einer Anzeige für die Produkte des Wettbewerbers. In diesem Fall hat der
Bundesgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt, das eine
Verletzung der Unternehmensbezeichnung und einen entsprechenden
Unterlassungsanspruch mit der Begründung verneint hatte, es fehle an der für
die Verletzung der Unternehmensbezeichnung erforderlichen Verwechslungsgefahr.
Der Internetnutzer nehme nicht an, dass die in dem gesonderten Anzeigenblock
neben der Trefferliste erscheinende Anzeige von der Beta
Layout GmbH stamme. Diese tatrichterliche Feststellung des
Verkehrsverständnisses war nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden. Da der Schutz der Unternehmensbezeichnungen
anders als der Markenschutz nicht auf harmonisiertem europäischem Recht beruht,
kam in diesem Verfahren eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht in
Betracht.
Vorinstanzen: LG
Braunschweig, Urteil vom 7. März 2007 – 9 O 2382/06
OLG Braunschweig, Urteil
vom 12. Juli 2007 – 2 U 24/07, 789
LG Stuttgart, Urteil vom
13. März 2007 – 41 O 189/06
OLG Stuttgart, Urteil
vom 9. August 2007 – 2 U 23/07
LG Düsseldorf, Urteil
vom 7. April 2006 – 34 O 179/05
OLG Düsseldorf, Urteil
vom 23. Januar 2007 – 20 U 79/06